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BGH, 12.06.1990 - X ZB 16/89 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Patentanmeldung bzgl. eines Fourdrinierbandgewebes zum Herstellen von Papier - Bewertung der Erfindungshöhe
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 27.03.1980 - X ZB 1/79
Auszug aus BGH, 12.06.1990 - X ZB 16/89
In der Begründung muß vielmehr zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung genommen werden, und dies darf nicht in einer ganz unverständlichen, verworrenen Weise oder mit sachlich inhaltslosen Redensarten geschehen; es muß zu erkennen sein, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren (BGH GRUR 1978, 423 - Mähmaschine; BGH GRUR 1980, 846, 847 - Lunker-Verhütungsmittel).Da mithin jedenfalls der Gesamtbegründung die Durchschaubarkeit und Klarheit im Hinblick auf die tragenden Gesichtspunkte nicht fehlt, liegt auch insoweit ein Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht vor (BGH GRUR 1980, 846, 847, r. Sp. - Lunker-Verhütungsmittel).
- BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62
"Nicht mit Gründen versehen"
Auszug aus BGH, 12.06.1990 - X ZB 16/89
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dient § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nur der Sicherung des Begründungszwanges (vgl. BGHZ 39, 333, 337 ff. [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] - Warmpressen; BGH GRUR 1979, 220, 221 - ß-Wollastonit). - BGH, 28.11.1978 - X ZB 17/77
Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents - Prüfung eines zu erteilenden …
Auszug aus BGH, 12.06.1990 - X ZB 16/89
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dient § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nur der Sicherung des Begründungszwanges (vgl. BGHZ 39, 333, 337 ff. [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] - Warmpressen; BGH GRUR 1979, 220, 221 - ß-Wollastonit). - BGH, 07.03.1978 - X ZB 1/77
Anforderungen an eine Patentanmeldung - Inanspruchnahme einer Priorität aus …
Auszug aus BGH, 12.06.1990 - X ZB 16/89
In der Begründung muß vielmehr zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung genommen werden, und dies darf nicht in einer ganz unverständlichen, verworrenen Weise oder mit sachlich inhaltslosen Redensarten geschehen; es muß zu erkennen sein, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren (BGH GRUR 1978, 423 - Mähmaschine; BGH GRUR 1980, 846, 847 - Lunker-Verhütungsmittel).