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   BGH, 12.06.1990 - X ZB 16/89   

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https://dejure.org/1990,11325
BGH, 12.06.1990 - X ZB 16/89 (https://dejure.org/1990,11325)
BGH, Entscheidung vom 12.06.1990 - X ZB 16/89 (https://dejure.org/1990,11325)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 1990 - X ZB 16/89 (https://dejure.org/1990,11325)
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  • BGH, 27.03.1980 - X ZB 1/79
    Auszug aus BGH, 12.06.1990 - X ZB 16/89
    In der Begründung muß vielmehr zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung genommen werden, und dies darf nicht in einer ganz unverständlichen, verworrenen Weise oder mit sachlich inhaltslosen Redensarten geschehen; es muß zu erkennen sein, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren (BGH GRUR 1978, 423 - Mähmaschine; BGH GRUR 1980, 846, 847 - Lunker-Verhütungsmittel).

    Da mithin jedenfalls der Gesamtbegründung die Durchschaubarkeit und Klarheit im Hinblick auf die tragenden Gesichtspunkte nicht fehlt, liegt auch insoweit ein Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht vor (BGH GRUR 1980, 846, 847, r. Sp. - Lunker-Verhütungsmittel).

  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

    Auszug aus BGH, 12.06.1990 - X ZB 16/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dient § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nur der Sicherung des Begründungszwanges (vgl. BGHZ 39, 333, 337 ff. [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] - Warmpressen; BGH GRUR 1979, 220, 221 - ß-Wollastonit).
  • BGH, 28.11.1978 - X ZB 17/77

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents - Prüfung eines zu erteilenden

    Auszug aus BGH, 12.06.1990 - X ZB 16/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dient § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nur der Sicherung des Begründungszwanges (vgl. BGHZ 39, 333, 337 ff. [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] - Warmpressen; BGH GRUR 1979, 220, 221 - ß-Wollastonit).
  • BGH, 07.03.1978 - X ZB 1/77

    Anforderungen an eine Patentanmeldung - Inanspruchnahme einer Priorität aus

    Auszug aus BGH, 12.06.1990 - X ZB 16/89
    In der Begründung muß vielmehr zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung genommen werden, und dies darf nicht in einer ganz unverständlichen, verworrenen Weise oder mit sachlich inhaltslosen Redensarten geschehen; es muß zu erkennen sein, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren (BGH GRUR 1978, 423 - Mähmaschine; BGH GRUR 1980, 846, 847 - Lunker-Verhütungsmittel).
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